Neuer Zoll wegen Zwangsarbeit? Was die USA der Schweiz vorwerfen – und was davon stimmt
Seit dem 24. Juli 2026 gelten 12,5 Prozent US-Zoll auf Schweizer Waren – begründet mit einem Zwangsarbeitsvorwurf, den die Amerikaner nie geprüft haben. Was steckt wirklich dahinter?
Das Wichtigste auf einen Blick
- Seit dem 24. Juli 2026 gilt ein Mindestzoll von 12,5 Prozent auf fast alle Schweizer Waren, die in die USA exportiert werden.
- Begründung: Die Schweiz habe kein Importverbot für Waren aus Zwangsarbeit eingeführt.
- Die USA haben nie geprüft, wie in der Schweiz tatsächlich produziert wird.
- Innerhalb von 15 Monaten stützen sich die USA auf drei verschiedene Rechtsgrundlagen, um Zölle zu verhängen.
- Besonders betroffen: die Maschinen- und Präzisionsindustrie. Profiteure: die Uhrenbranche.
- Ein neues Zwangsarbeitsgesetz würde den Zollsatz nur von 12,5 auf 10 Prozent senken – nicht auf null.
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Was jetzt gilt
Seit Freitag, dem 24. Juli 2026 ist es offiziell: Für Waren aus der Schweiz, die in die USA exportiert werden, gilt ein Mindestzoll von 12,5 Prozent. Laut SECO bedeutet das konkret: Wer bisher fünf Prozent Zoll gezahlt hat, zahlt neu 12,5 Prozent. Wer bereits zwanzig Prozent gezahlt hat, bleibt bei zwanzig – denn das neue Minimum greift nur, wenn der bisherige Zoll darunter lag.
Damit steht die Schweiz schlechter da als die EU (zehn Prozent), Japan oder Taiwan. Ausgenommen vom neuen Mindestzoll sind einzelne Warengruppen wie Kaffee, Rindfleisch und bestimmte Früchte – sie zahlen weiterhin nur den bisherigen Basiszoll. Ebenfalls nicht betroffen: Stahl, Aluminium, Kupfer, Halbleiter und Pharmaprodukte. Für diese gilt die sogenannte Section 232, eine eigene Zollkategorie mit einer nationalen Sicherheitsbegründung.
Die offizielle Begründung für den neuen Satz ist ungewöhnlich. Das Büro von US-Handelsbeauftragtem Jamieson Greer wirft der Schweiz vor, kein Importverbot für Waren aus Zwangsarbeit zu haben und ein solches auch nicht durchzusetzen. Der Bundesrat weist den Vorwurf entschieden zurück – aber der Zollsatz gilt trotzdem.
Drei Rechtsgrundlagen in fünfzehn Monaten
Um zu verstehen, wie es dazu gekommen ist, lohnt sich ein Blick auf die letzten anderthalb Jahre.
Am 2. April 2025 verkündete Donald Trump seine weltweiten Zölle. Die Rechtsgrundlage war ein Notstandsgesetz von 1977, das ursprünglich als Einschränkung präsidialer Macht gedacht war und Sanktionen bei aussergewöhnlichen Bedrohungen aus dem Ausland erlaubt. Für die Schweiz waren zunächst 31 Prozent angekündigt, dann pausiert. Es galten vorübergehend zehn Prozent. Im Mai 2025 erklärte das US-Handelsgerichtshof diese Zölle für rechtswidrig – die Regierung zog den Fall weiter. Als die Verhandlungen im August 2025 scheiterten, wurde der Satz auf 39 Prozent angehoben. Das Berufungsgericht bestätigte im selben Monat die Rechtswidrigkeit. Auch das änderte zunächst nichts.
Im November 2025 unterzeichneten die Schweiz, Liechtenstein und die USA eine Absichtserklärung: Die USA begrenzen den Zusatzzoll auf 15 Prozent, die Schweiz verspricht, dass Schweizer Unternehmen bis 2028 rund 200 Milliarden Dollar in den USA investieren werden.
Am 20. Februar 2026 fällte der Oberste Gerichtshof der USA ein klares Urteil: sechs zu drei. Vorsitzender Richter John G. Roberts schrieb unmissverständlich, Zölle seien Sache des Kongresses, so stehe es in der Verfassung. Die auf dem Notstandsgesetz gestützten Zusatzzölle seien illegal. Laut dem Congressional Research Service war das eine historische Entscheidung.
Noch am selben Tag unterschrieb Trump eine neue Zollverordnung – diesmal gestützt auf Section 122 des Handelsgesetzes von 1974. Dieses Gesetz erlaubt dem Präsidenten Zölle zu erheben, wenn ein gefährlicher Geldabfluss in ein anderes Land vorliegt. Maximal 15 Prozent, für höchstens 150 Tage. Auch diese Zölle erklärte das Handelsgerichtshof im Mai 2026 für unzulässig – Begründung: Ein Zahlungsbilanzproblem, wie das Gesetz es voraussetze, sei im Dekret gar nicht benannt worden. Die Regierung legte erneut Berufung ein.
Genau an dem Tag, an dem die 150 Tage abliefen – dem 24. Juli 2026 – kam die dritte Rechtsgrundlage: Section 301 des Handelsgesetzes von 1974. Diese erlaubt dem US-Handelsbeauftragten, Zölle zu verlangen, wenn die Handelspraxis eines anderen Landes als unangemessen oder diskriminierend gilt und den US-Handel beeinträchtigt. Die neue Begründung: fehlende Massnahmen gegen Zwangsarbeit.
Washingtons Begründung
Der US-Bericht ist öffentlich und umfasst 92 Seiten. Der USTR-Bericht vom 2. Juni 2026 hält fest: Die USA verbieten seit 1930 die Einfuhr von Waren aus Zwangsarbeit. Nun verlangen sie von ihren Handelspartnern dasselbe – auch dann, wenn nur ein Teil einer Ware unter Zwangsarbeitsbedingungen produziert wurde.
Am 12. März 2026 eröffnete der US-Handelsbeauftragte Untersuchungen gegen 60 Länder. Die Schweiz war eines davon. Das Ergebnis: Nur sechs Länder haben ein solches Importverbot – Kanada, Ecuador, die EU, Indonesien, Mexiko und Pakistan. 54 weitere Länder, darunter die Schweiz, haben keines. Mehrere Länder argumentierten, bestehende Gesetze würden dasselbe bewirken – der Bericht hält dagegen: Regeln, die zusammengenommen etwas bewirken sollen, seien kein direktes Verbot.
Die amerikanische Argumentation lautet: Zwangsarbeit senkt Produktionskosten künstlich. Wer Waren aus Zwangsarbeit importieren darf, verschafft sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Unternehmen, die faire Löhne zahlen. Eine im Bericht zitierte RAND-Studie schätzt, dass fehlende Prüfpflichten etwa 2,5 Prozent des Warenwerts einsparen. Hinzu kommt: Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) schätzt, dass 2021 weltweit 27,6 Millionen Menschen zur Arbeit gezwungen wurden.
Berns Gegenposition
Das Wirtschaftsdepartement (WBF) weist die Vorwürfe zurück. Die Schweiz setze statt auf ein Importverbot auf ein «risikobasiertes Sorgfalts- und Transparenzregime»: Unternehmen müssen ihre Lieferketten selber prüfen und jährlich öffentlich Bericht erstatten. Wer das nicht tut oder falsch berichtet, wird mit bis zu 100'000 Franken gebüsst (Art. 964j–964l OR und Art. 325ter StGB, in Kraft seit 1. Januar 2022). Bern hält dieses System für «mindestens gleichwertig» – und bestreitet damit nicht das Fehlen eines Verbots, sondern dessen Notwendigkeit.
Liest man das Gesetz genauer, fallen zwei Punkte auf. Erstens: Bestraft wird die fehlende oder falsche Berichterstattung – nicht die Zwangsarbeit selbst. Wer sauber berichtet, dass es in seiner Lieferkette ein Problem gibt, hat das Gesetz erfüllt. Eine Konzernhaftung ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Zweitens: Die gesetzliche Sorgfaltspflicht gilt für Kinderarbeit und Konfliktmineralien – Zwangsarbeit ist nicht erfasst (Art. 964a und 964j–964l OR).
In Bern ist man sich nicht einig, wie nun zu reagieren ist. Die Linke kritisiert die Willkür aus Washington – fordert aber gleichzeitig, dass die Schweiz endlich selbst handelt. Die Rechte warnt vor Schnellschüssen: Man solle kein Gesetz machen, nur um Trump zu besänftigen.
Einen historischen Anknüpfungspunkt gibt es: Im März 2021 lag im Ständerat eine Motion des Genfer SP-Ständerats Carlo Sommaruga vor – Titel: «Einfuhrverbot für Waren aus Zwangsarbeit». Der Ständerat lehnte sie ab. Der Bundesrat war dagegen: Die Bundesverwaltung könne nicht überprüfen, unter welchen Bedingungen im Ausland produziert werde. Das wäre genau das Gesetz, das die Amerikaner heute vermissen.
Wen trifft es – und wen nicht?
Besonders betroffen ist laut NZZ die Maschinen- und Präzisionsindustrie: Werkzeugmaschinen, Messgeräte, Automationskomponenten. Diese Branchen zahlten bisher wenig oder gar keinen Zoll – jetzt wird der Satz auf 12,5 Prozent angehoben. Jean-Philippe Kohl, Leiter Wirtschaftspolitik bei Swissmem, nennt den Vorwurf absurd: Die Vorprodukte der Schweizer Industrie stammten in der Regel aus der Schweiz oder der EU – aus Regionen, die kein Zwangsarbeitsproblem kennen.
Für die Uhrenbranche ist der neue Satz hingegen eine Erleichterung: 12,5 Prozent sind der tiefste Zollansatz seit April 2025.
Pharma ist vom Zwangsarbeits-Zoll ausgenommen – steht aber dennoch vor neuen Zöllen: Ab dem 31. Juli erheben die USA Abgaben auf Schweizer Medikamente von bis zu 15 Prozent, gestützt auf Section 232. Ausnahmen existieren: Roche und Novartis wurde eine dreijährige Befreiung in Aussicht gestellt, im Gegenzug für Investitionszusagen von 50 beziehungsweise 23 Milliarden Dollar in den USA.
Würde ein Zwangsarbeitsgesetz den Zoll beseitigen?
Die Antwort geben die Amerikaner selbst. Für Länder mit einem bestehenden oder künftigen Importverbot für Waren aus Zwangsarbeit sieht die US-Seite laut SECO einen Zollsatz von zehn Prozent vor. Das Beispiel EU zeigt, was das konkret bedeutet: Die EU hat genau dieses Gesetz – und zahlt trotzdem zehn Prozent. Denn von den sechs Ländern mit einem Verbot hat nach Einschätzung der US-Seite keines dieses Verbot ausreichend durchgesetzt.
Hinzu kommt: Gegen die Schweiz laufen seit März 2026 zwei Verfahren. Neben dem Zwangsarbeits-Vorwurf prüfen die USA auch angebliche Überkapazitäten in der Industrie. Die Ergebnisse sind noch nicht veröffentlicht – laut SECO könnten der Schweiz daraus weitere Zusatzzölle drohen.
Das Muster der letzten 15 Monate ist klar: In drei Schritten nutzten die USA drei verschiedene Rechtsgrundlagen, um Zusatzzölle zu rechtfertigen – ein Notstandsgesetz, ein Zahlungsbilanzgesetz, und jetzt Zwangsarbeit. Jedes Mal, wenn eine Begründung wegfiel, folgte eine neue. Die nächste Untersuchung läuft bereits.
Mein Fazit
Der neue Zoll ist kein Urteil über Schweizer Produktionsbedingungen. Die USA haben nie geprüft, wie hierzulande tatsächlich gearbeitet wird. Es geht um eine Handelslogik, die sich mit wechselnden Begründungen verkleidet, aber dasselbe Ziel verfolgt: mehr Schutz für amerikanische Produzenten.
Die Frage, ob die Schweiz ein Importverbot für Waren aus Zwangsarbeit braucht, wäre es wert, unabhängig von Washington diskutiert zu werden. 27,6 Millionen Menschen in Zwangsarbeit weltweit – das ist eine reale Zahl, die eine eigene Antwort verdient. Eine, die nicht von einem Handelsdeal abhängt.
Aber wer glaubt, mit einem neuen Gesetz den Zoll verschwinden zu lassen, irrt. Der Nagel bleibt in der Wand. Man hängt bloss ein anderes Bild daran.